Häufig gestellte Fragen

Fragen zum Ablauf

  • Wie registriere ich ein CH-Login?

    Benutzerinnen und Benutzer mit Schweizer Mobilnummer:
    Das Video So registrieren Sie ein CH-LOGIN zeigt, wie Sie Zugang auf Webapplikationen des Bundes bekommen, die ein Login voraussetzen. Dazu werden Sie, am Beispiel job-room.ch, durch die Registrierung zu Ihrem CH-LOGIN geführt. CH-LOGIN ist Ihr persönlicher Schlüssel zu den Applikationen des Bundes.

    Benutzerinnen und Benutzer ohne Schweizer Mobilnummer:
    Sie benötigen eine Authenticator App als zweiten Faktor. Hier finden Sie eine Anleitung: CH-LOGIN – Registrierung der Authenticator App als zweiter Faktor — eIAM-Hilfeseiten

  • Wie verbinde ich ein Unternehmen bzw. eine Stiftung etc. mit EasyGov oder beantrage eine UID?

    1. Registrieren Sie sich auf EasyGov (siehe Antwort oben).
    2. Melden Sie sich auf EasyGov an und klicken Sie auf den blauen Button «Klicken Sie hier, um zu beginnen.»
    3. Beantworten Sie die Ihnen gestellten Fragen durch Klicken auf die folgenden Optionen:
      «Ich möchte Behördenleistungen für ein Unternehmen in der Schweiz oder im Ausland (bzw. Verein, Stiftung, in einem Register eingetragene Selbstständige etc.) in Anspruch nehmen oder ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gründen.»
      danach
      «Ich möchte ein bereits bestehendes Unternehmen mit Sitz in der Schweiz oder dem Ausland (bzw. Verein, Stiftung, in einem Register eingetragene Selbstständige etc.) verbinden oder eine UID beantragen.»
      danach
      «Der Sitz des Unternehmens liegt in der Schweiz / im Ausland» (beide Optionen sind möglich)
    4. Am Ende der Fragestellungen erscheint auf einer neuen Seite das Suchfeld «Unternehmens-Suche», geben Sie darin den Namen Ihres Unternehmens/Ihrer Stiftung oder die bereits existierende UID-Nummer ein und klicken auf den Button «Suchen».
    5. Wählen Sie Ihr Unternehmen oder Ihre Stiftung aus und klicken Sie auf den braunen Button «Verbinden».
    6. Falls Ihr Unternehmen in den Suchergebnissen nicht erscheint und somit noch über keine UID verfügt, klicken Sie auf den Button «UID beantragen».
    7. Sie werden auf eine neue Seite geleitet, wo Sie eine UID für Unternehmen mit Sitz im Ausland beantragen können.


    Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit bis 90 Tage:
    Sie können das Meldeverfahren direkt nutzen, sobald Sie die UID beantragt haben. Sie müssen nicht abwarten, bis Sie die UID erhalten haben.
    (Das ist eine Ausnahme gegenüber allen anderen Behördendienstleistungen auf EasyGov und dient dazu, dass sie die Voranmeldefrist von 8 Tagen einhalten können).

    Wie geht es weiter?
    Sie werden in den nächsten Tagen auf dem Postweg einen Vollmachtsbrief an den Sitz Ihres Unternehmens oder Ihrer Stiftung erhalten. Bitte unterzeichnen Sie diese Vollmacht und senden Sie sie mit dem beiliegenden Antwortkuvert zurück. Beachten Sie, dass Ihr Unternehmen oder Ihre Stiftung oder erst nach der Rücksendung der Vollmacht auf EasyGov freigeschaltet werden kann. Dies ist notwendig, damit Ihre Stiftungs- oder Unternehmensdaten sicher sind. Danke für Ihr Verständnis.

  • Welche Kosten entstehen durch die Benutzung von EasyGov?

    Die Benutzung von EasyGov ist gratis. Es können aber Folgekosten entstehen, z.B. Eintragungsgebühr beim Handelsregister, die Mehrwertsteuer auf dem Umsatz oder AHV-Beitragsprozente auf dem Einkommen. Bitte beachten Sie, dass diese Kosten auch bei einer konventionellen Anmeldung angefallen wären. Eine Anmeldung über EasyGov ist nicht teurer, sondern erspart Ihnen insbesondere Zeit, die Sie besser für Ihre Geschäfte nutzen können.

  • Wie funktioniert EasyGov?

    EasyGov leitet Sie im Dialogverfahren durch verschiedene Eingabeschirme, wo Sie Ihre Daten vervollständigen können. Erklärungen und Beispiele helfen Ihnen, die Fragen richtig zu beantworten. Zum Schluss können Sie die Daten nochmals kontrollieren, bevor Sie sie elektronisch übermitteln oder ein unterschriftsreifes Formular ausdrucken.

  • Wie erfahre ich, ob eine Anmeldung beim Handelsregister, bei einer Versicherung oder bei der Mehrwertsteuer erfolgreich war?

    Sind Sie auf EasyGov registriert, tätigen Sie jeden administrativen Vorgang aus Ihrem persönlichen EasyGov-Cockpit. In diesem Cockpit ist jederzeit ersichtlich, welchen Prozess Sie begonnen und welchen Prozess Sie erfolgreich beendet haben. Ob eine Anmeldung erfolgreich ist, entscheidet dann das zuständige Amt, welches in der Regel innerhalb weniger Tage die Anmeldung bestätigt oder sich mit Ihnen in Verbindung setzt, falls noch Fragen bestehen sollten.

  • Kann ich EasyGov auch ohne Registrierung nutzen?

    EasyGov ist kein Informations-, sondern ein Transaktionsportal, das Ihnen die Administration erleichtert. Um EasyGov zu nutzen, müssen Sie sich registrieren. Informationen für kleinere und mittlere Unternehmen finden Sie auf dem KMU-Portal des SECO.

Fachliche Fragen

Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit bis 90 Tage

  • Wie verbinde ich ein Unternehmen bzw. eine Stiftung etc. mit EasyGov oder beantrage eine UID?

    1. Registrieren Sie sich auf EasyGov (siehe Wie registriere ich ein CH-Login?).
    2. Melden Sie sich auf EasyGov an und klicken Sie auf den blauen Button «Klicken Sie hier, um zu beginnen.»
    3. Beantworten Sie die Ihnen gestellten Fragen durch Klicken auf die folgenden Optionen:
      «Ich möchte Behördenleistungen für ein Unternehmen in der Schweiz oder im Ausland (bzw. Verein, Stiftung, in einem Register eingetragene Selbstständige etc.) in Anspruch nehmen oder ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gründen.»
      danach
      «Ich möchte ein bereits bestehendes Unternehmen mit Sitz in der Schweiz oder dem Ausland (bzw. Verein, Stiftung, in einem Register eingetragene Selbstständige etc.) verbinden oder eine UID beantragen.»
      danach
      «Der Sitz des Unternehmens liegt in der Schweiz / im Ausland» (beide Optionen sind möglich)
    4. Am Ende der Fragestellungen erscheint auf einer neuen Seite das Suchfeld «Unternehmens-Suche», geben Sie darin den Namen Ihres Unternehmens/Ihrer Stiftung oder die bereits existierende UID-Nummer ein und klicken auf den Button «Suchen».
    5. Wählen Sie Ihr Unternehmen oder Ihre Stiftung aus und klicken Sie auf den braunen Button «Verbinden».
    6. Falls Ihr Unternehmen in den Suchergebnissen nicht erscheint und somit noch über keine UID verfügt, klicken Sie auf den Button «UID beantragen».
    7. Sie werden auf eine neue Seite geleitet, wo Sie eine UID für Unternehmen mit Sitz im Ausland beantragen können.


    Bitte beachten Sie: Sie können das Meldeverfahren direkt nutzen, sobald Sie die UID beantragt haben. Sie müssen nicht abwarten, bis Sie die UID erhalten haben.

    (Das ist eine Ausnahme gegenüber allen anderen Behördendienstleistungen auf EasyGov und dient dazu, dass sie die Voranmeldefrist von 8 Tagen einhalten können).

    Wie geht es weiter?
    Sie werden in den nächsten Tagen auf dem Postweg einen Vollmachtsbrief an den Sitz Ihres Unternehmens oder Ihrer Stiftung erhalten. Bitte unterzeichnen Sie diese Vollmacht und senden Sie sie mit dem beiliegenden Antwortkuvert zurück. Beachten Sie, dass Ihr Unternehmen oder Ihre Stiftung oder erst nach der Rücksendung der Vollmacht auf EasyGov freigeschaltet werden kann. Dies ist notwendig, damit Ihre Stiftungs- oder Unternehmensdaten sicher sind. Danke für Ihr Verständnis.

  • Praktische Hinweise / Benutzerhandbuch / FAQ

    Registrierung auf EasyGov und Migration Ihrer Daten: Kundeninformation

    Benutzerhandbuch und FAQ: Online Meldeverfahren

    Informationen auf der Webseite des SEM: sem.admin.ch/meldeverfahren

  • Ihre Ansprechpartner rund um das Meldeverfahren

    Staatssekretariat für Migration SEM:
    sem.admin.ch/meldeverfahren
    Weisungen des Staatssekretariats für Migration: Weisung VFP und Anhänge

    Adressen der Kantone:
    Kantonale Behörden für Meldeverfahren (admin.ch)

    Angaben zu Lohn/Arbeit, Rechte/Pflichten, Sanktionen:
    Entsendung – Willkommen auf entsendung.admin.ch

    Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI:
    Zuständige Meldestelle (admin.ch)

    Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV – Fragen zur Mehrwertsteuer:
    Eidgenössische Steuerverwaltung – Willkommen | ESTV

  • Fragen zur Unternehmens-Identifikationsnummer UID

    Brauche ich die UID für das Meldeverfahren?

    • Ja, wenn Sie das Meldeverfahren als Unternehmen nutzen wollen, oder wenn Sie als selbständiger Dienstleistungserbringer in einem ausländischen Register eingetragen sind, brauchen Sie eine UID, um das Meldeverfahren zu nutzen.
    • Sie können direkt nach dem Durchlaufen des Prozesses «Unternehmen mit Sitz im Ausland verbinden» Meldungen erfassen.


    Hat die UID steuerrechtliche Konsequenzen?

    • Nein, der Eintrag ins UID-Register hat keine steuerrechtlichen Konsequenzen.
    • Die Unternehmens-Identifikationsnummer UID ist nicht gleichbedeutend mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
  • Ich habe bereits eine UID als ausländisches Unternehmen jedoch mit einer Adresse in der Schweiz. Kann ich diese UID nutzen?

    Für das Meldeverfahren wird die Adresse aus dem UID-Register genutzt. Die Adresse entscheidet darüber, ob man einen Stellenantritt oder eine Entsendung oder eine Meldung für selbständige Dienstleistungserbringende erfassen kann.

    Deshalb müssen Sie in diesem Fall eine neue UID beantragen mit der Adresse im Ausland, wenn sie als ausländisches Unternehmen das Meldeverfahren nutzen möchten, bspw. für eine Entsendung oder die Meldung als selbständigen Dienstleistungserbringer.

    Bitte beachten Sie: Direkt nachdem der Antrag abgeschickt wurde, kann das Unternehmen Meldungen erfassen und abschicken. Der Vollmachtsprozess (Vergabe der UID) muss nicht abgewartet werden.

  • Mein Unternehmen hat den Sitz im Ausland, aber eine Zweigniederlassung in der Schweiz. Kann ich die UID der Schweizer Zweigniederlassung für das Meldeverfahren nutzen?

    Für das Meldeverfahren wird die Adresse aus dem UID-Register genutzt. Die Adresse entscheidet darüber, ob man einen Stellenantritt oder eine Entsendung oder eine Meldung für selbständige Dienstleistungserbringende erfassen kann.

    Deshalb: Nutzen Sie die Adresse ihres Unternehmens im Ausland, wenn Sie bspw. eine Entsendung melden möchten. Sie müssten in diesem Falle eine UID beantragen mit der Adresse im Ausland.

    Bitte beachten Sie: Direkt nachdem der Antrag abgeschickt wurde, kann das Unternehmen Meldungen erfassen und abschicken. Der Vollmachtsprozess (Vergabe der UID) muss nicht abgewartet werden.

  • Ich habe eine UID beantragt, wie lange dauert es, bis ich das Meldeverfahren durchführen kann?

    Sie können das Meldeverfahren direkt nutzen, sobald Sie die UID beantragt haben. Sie müssen nicht abwarten, bis Sie die UID erhalten haben.

    (Das ist eine Ausnahme gegenüber allen anderen Behördendienstleistungen auf EasyGov und dient dazu, dass sie die Voranmeldefrist von 8 Tagen einhalten können).

  • Ich habe einen Vollmachtsprozess gestartet, wie lange dauert dieser Prozess und muss ich Warten, bis die definitive Vollmacht vorliegt, bevor ich das Meldeverfahren durchführen kann?

    Nach einer erfolgreichen Prüfung des UID-Antrags durch das BFS, sendet EasyGov einen Vollmachtsantrag an die Domiziladresse des Unternehmens per Post. Dieser muss von zeichnungsberechtigten Personen des Unternehmens signiert werden und berechtigt den User, Behördenleistungen im Namen dieses Unternehmens auf EasyGov durchzuführen. EasyGov schaltet den Zugriff auf das Unternehmen für den User frei und informiert ihn per E-Mail, sobald der Vollmachtsantrag unterschrieben an EasyGov zurückgesendet wurde. Dieser Prozess kann bis zu 14 Tage in Anspruch nehmen.

    Wichtig! Sobald der Auftrag zum Versand des Vollmachtsantrages von EasyGov ausgelöst wurde, kann das Meldeverfahren gestartet werden. Der User erhält sofort eine provisorische UID-Nummer von EasyGov und kann das Meldeverfahren damit nutzen, bis der Vollmachtsprozess abgeschlossen ist.

  • Unterscheidet sich der Vollmachtsprozess zwischen einem Unternehmen im Ausland und einem Unternehmen in der Schweiz?

    Der Vollmachtsprozess erfolgt in der Schweiz und dem Ausland identisch. Es wird eine physische Vollmacht an die Sitzadresse des Kundenkontos gesendet, die unterzeichnet an EasyGov retourniert werden muss, um Vollzugriff auf das Kundenkonto zu erhalten.

  • Was passiert, wenn ein Unternehmen im Ausland nicht im Handelsregister sondern einem anderen Register eingetragen ist?

    Das Unternehmen muss im Ausland nicht zwingend im Handelsregister eingetragen sein. Für eine erfolgreiche Validierung muss das Bundesamt für Statistik (BFS) die Unternehmensdaten des ausländischen Unternehmens mit einem Register im Herkunftsland Ihres Unternehmens abgleichen. Dieses Register muss ein offizielles Register sein, am geeignetsten das Handelsregister, aber es sind auch andere Register möglich. Die Optionen basieren auf der GLEIF-Liste massgeblicher Registrierungsstellen. Eine Übersicht der möglichen Register ist hier zu finden:
    GLEIF-Liste autorisierter Registrierungsstellen – Code-Listen – LEI – GLEIF

  • Wie nutze ich das Meldeverfahren als Treuhänder?

    Innerhalb des Meldeverfahrens für Privatpersonen sind Treuhänder eine zusätzliche Personengruppe, welche die Durchführung des Meldeverfahrens für ihre Klienten übernehmen können. Dabei führen Sie den gesamten Prozess von der Erstellung der Privatperson bis zum Abschluss des Meldeverfahrens aus.

    Um im Meldeverfahren auch Treuhändern weiterhin ihre Tätigkeit zu ermöglichen (Meldetätigkeit für Privatkunden), können mit einem eIAM-Account auch mehrere Privatpersonen erstellt und verknüpft werden. Der Treuhänder kann die Erstellung der Privatpersonen somit auch selbstständig durchführen. Der Treuhänder öffnet dafür EasyGov und meldet sich mit seinem eIAM-Account an. Anschliessend erfasst er die jeweiligen Privatpersonen in seinem Treuhandaccount für seine Klienten und kann mit diesen Konten daraufhin im Namen der Klienten Meldeprozesse durchführen.

Stiftungen und Revisionsstellen

  • eESA: Onboarding EasyGov, praktische Hinweise, Erklärvideos, Merkblätter und Formulare

    Kontakt & Support: Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA
    ESA Chatbot: Frag Esi

    Nutzungsbedingungen eESA / EasyGov (PDF, 169 kB, 03.06.2022)
    Die Nutzungsbedingungen gelten für alle auf EasyGov registrierte Stiftungen und Revisionsstellen, welche mittels Annahmeerklärung deren Anwendung bestätigt haben, und die die eESA-Dienstleistungen benutzen.

    Erklärvideo zur Erteilung der Einwilligung in die elektronische Kommunikation auf EasyGov (GIF, 13 MB, 01.06.2022)
    Haben Sie Probleme bei der Erteilung der Einwilligung in die elektronische Kommunikation auf EasyGov? Dieses kurze Video als animiertes Gif zeigt auf, wie es geht.

    Erläuterungen zu den Fragen und Formularen (PDF, 149 kB, 02.06.2022)
    Die Erläuterungen zu den Formularen geben praktische inhaltliche Hinweise zu den Fragen. Das Dokument ist nach den Formulare A – G geordnet und verweist jeweils auf die Fragennummer im jeweiligen Formular.

    Video zur Vorschau der Fragen in EasyGov zur Jahresberichterstattung (MP4, 3 MB, 24.06.2022)
    Im folgenden Video wird anhand eines fiktiven Beispiels der Prozess der Eingabe einer Jahresberichterstattung durch eine Stiftung auf EasyGov sowie alle dort gestellten Fragen aufgezeigt. Alle Angaben sind fiktiv und haben nichts mit der gewählten Stiftung gemeinsam.

    Merkblatt für Onboarding eESA bzw. EasyGov (PDF, 435 kB, 03.06.2022)
    Merkblatt für Postversand ab 01.01.2022 (PDF, 164 kB, 17.12.2021)
    Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA hat im Rahmen ihres Digitalisierungsprojekts eESA im Mai 2022 neue digitale Funktionen in Betrieb genommen. Damit werden sich einerseits die internen Prozesse in der ESA verändern, andererseits ändert sich auch für Sie als Stiftung oder Revisionsgesellschaft die Kommunikation mit der ESA. Bisher haben Sie im Rahmen von Stiftungsgeschäften v.a. postalisch oder per E-Mail mit der ESA kommuniziert. Neu werden Sie zwei Möglichkeiten haben: (1) die digitale Kommunikation via EasyGov oder (2) die postalische Kommunikation via Formulare.

    Das erste Merkblatt zeigt den neuen digitalen Wege auf und beschreibt insb. wie sich Stiftungen und Revisionsgesellschaften bereits heute bei EasyGov anmelden können, um optimal auf eESA vorbereitet zu sein.

    Das zweite Merkblatt zeigt, was Stiftungen künftig im postalischen Verkehr mit der ESA beachten müssen.

    Weitere (fachliche) Informationen finden Sie auf der Webseite der ESA: Fragen und Antworten

  • Wie verbinde ich eine Stiftung mit EasyGov?

    Erklärvideo zum Onboarding auf EasyGov (MP4, 1.5 MB, 07.06.2022)

    1. Registrieren Sie sich auf EasyGov (siehe oben stehendes Video „Wie registriere ich ein CH-Login?“)
    2. Melden Sie sich auf EasyGov an und klicken Sie auf den blauen Button „Klicken Sie hier, um zu beginnen.“
    3. Wählen Sie den blauen Button „Klicken Sie hier, um ein bestehendes Unternehmen zu verbinden.“
    4. Geben Sie im Suchfeld den Namen Ihrer Stiftung oder die UID-Nummer ein.
    5. Wählen Sie Ihre Stiftung aus und klicken Sie auf den braunen Button „Verbinden“.

     

    Wie geht es weiter?
    Sie werden in den nächsten Tagen einen Vollmachtsbrief an den Sitz Ihrer Stiftung erhalten. Bitte unterzeichnen Sie diese Vollmacht und senden Sie sie mit dem beiliegenden Antwortkuvert zurück. Beachten Sie, dass Ihre Stiftung erst nach der Rücksendung der Vollmacht auf EasyGov freigeschaltet werden kann. Dies ist notwendig, damit Ihre Stiftungsdaten sicher sind. Danke für Ihr Verständnis.

  • Fehlermeldung: Die Angaben stimmen nicht mit denen der Revisionsstelle überein. Was tun?

    Diese Fehlermeldung betrifft die von Ihnen und der Revisionsstelle eingegebenen Daten zu Total Eigenkapital, Total Fremdkapital und/oder Bilanzsumme. Diese müssen übereinstimmen.

    Vielleicht handelt es sich um einen blossen Rundungsfehler, der diese Fehlermeldung auslöst.
    Es kann sein, dass die Revisionsstelle vor Ihrer Eingabe der Daten bereits ihren Teil der Angaben vervollständigt hat. Falls Ihre Angaben auf Screen 5 nicht mit denen Ihrer Revisionsstelle übereinstimmen und diese Fehlermeldung erscheint, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrer Revisionsstelle in Verbindung zu setzen. Die Daten können Sie oder die Revisionsstelle dann anpassen: Sie können es über Screen 5 anpassen, Ihre Revisionsstelle über «Daten korrigieren» in Screen 4, den man über den Reiter «Archivierte Prozesse» im Cockpit wieder aufrufen kann.

    Es kann auch sein, dass die Revisionsstelle ihre Daten erst eingibt, nachdem Sie bereits Ihren Teil vervollständigt haben und Sie schon auf Screen 8 gelangt sind. Nach Abstimmung mit der Revisionsstelle können Sie die Daten mit einem Klick auf den Button «Daten korrigieren» auf Screen 8 vor Abschluss der jährlichen Berichterstattung korrigieren. Ihre übrigen Eingaben bleiben gespeichert.

SICHEM

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